Zur Säule 3B zählen alle freiwillig angesparte Vermögenswerte. Darunter können u.a. Aktien, Wertpapiere oder Liegenschaften fallen. Als zusätzliche Absicherung dienen häufig auch Lebensversicherungen
Was geschieht jetzt mit diesen Vermögenswerten, wenn eine Person urteilsunfähig wird, kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und somit die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) bestimmen muss?
Die KESB ist an die «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» gebunden.
Wichtig sind vor allem Artikel 6 und Artikel 7. Darin wird beschrieben, welche Vermögenswerte akzeptiert werden. Darunter fallen unter anderem:
- Festgelder und Obligationen von Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie
- Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Pfandbriefe der Schweizerischen Pfandbriefzentralen
- Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- Aktien in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, wobei ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25% ausmachen darf
- Einlagen in Einrichtungen der Säule 3A
- Grundstücke
Das bedeutet, dass ALLE ANDEREN VERMÖGENSANLAGEN und auch sämtliche Fremdwährungen veräussert werden. Dazu gehören auch Lebensversicherungen, ETF sowie alle alternativen Anlageformen.
Auch bei Liegenschaften kann es sein, dass sich ein Verkauf gegen den Willen der verbeiständeten Person oder deren Angehörige aufdrängt. Notwendig wird ein Verkauf beispielsweise, wenn jemand im eigenen Haus lebt, die Heimkosten nicht bezahlen kann und, weil er mit einer Liegenschaft nicht liquides Vermögen besitzt, keine Ergänzungsleistungen erhält. Der Verkauf dieser Liegenschaft dient somit der Armutsprävention.
Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie rechtzeitig (JETZT) einen Vorsorgeauftrag erstellen.
Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne und kompetent in dieser sehr wichtigen Angelegenheit.
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