Regeln Sie rechtzeitig, wer für Sie entscheidet

01
Situation als Verheiratete
Von Gesetzes wegen besteht für Ehegatten und eingetragene Partnerschaften ein gegenseitiges, limitiertes Vertretungsrecht. Dieses hat jedoch nur Gültigkeit für Rechtshandlungen des üblichen Unterhaltsbedarfs, die Verwaltung des Vermögens und das Erledigen der Post.

Für weitere, ausserordentliche Handlungen und Entscheidungen muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden.

Im Vorsorgeauftrag kann anstelle der KESB ein anderer Vertreter für die Personen-, Vermögens- und Rechtsgeschäfte eingesetzt werden.
02
Situation als Ledige
03
Situation als Unternehmer
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Absolute Datensicherheit
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Dokumenten- und Notfallservice
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Jederzeit für Sie Verfügbar
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Weitergabe an Fachpersonal
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Testament
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