Gut zu wissen: Am 1. Januar 2023 tritt das neue Erbrecht mit weitreichenden Änderungen für Alleinstehende, Ehe- und Konkubinatspaare sowie eingetragene Partner in Kraft.

Mittwoch, 16. November 2022

Ein Hauptaugenmerk der Revision liegt bei der Anpassung des gesetzlichen Pflichtteilsrecht: So beläuft sich der Pflichtteil von Nachkommen ab 1. Januar 2023 neu auf ½ (bisher ¾). Der Pflichtteil von Eltern wird gar komplett aus dem Gesetz gestrichen.

Insbesondere für Lebenspartner/ Konkubinatspartner, d.h. für unverheiratete Paare, bringen die bevorstehenden Änderungen erhöhte Absicherungsmöglichkeiten mit sich. Zwar haben Lebenspartner nach heutigem und künftigem Erbrecht keinen gesetzlichen Erbanspruch, jedoch dank der Revision künftig die Möglichkeit, sich gegenseitig deutlich besser abzusichern: So kann dem überlebenden Konkubinatspartner bei Vorhandensein von Nachkommen neu die Hälfte des Nachlasses (bisher ¼) und bei Fehlen von Nachkommen gar das gesamte Vermögen zugewendet werden.


Weiter profitieren auch Ehegatten/eingetragene Partner mit Kindern von den anstehenden Neuerungen: Bis anhin konnten in solchen Konstellationen über 3/8 des Nachlasses frei verfügt werden. Neu beläuft sich die frei verfügbare Quote in solchen Fällen auf ½, womit der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner beispielsweise dahingehend begünstigt werden kann, dass diesem ¾ des Nachlasses zugewendet werden (bisher 5/8).

Die revidierten Bestimmungen gelten für alle Erbgänge nach dem 1. Januar 2023 und gelangen auch bei früher errichteten Testamenten und Erbverträgen zur Anwendung. Wir empfehlen deshalb, dass Sie Ihre bestehenden letztwilligen Verfügungen auf Ihre Aktualität, Richtigkeit und Klarheit überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.


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