Grundsätzlich brauchen wir alle einen Vorsorgeauftrag – für Immobilienbesitzer/innen ist es aber eine Notwendigkeit.
Das neue Erwachsenenschutzrecht ist seit Anfang 2013 in Kraft. Es bietet viele Verbesserungen für Menschen, die im Falle einer Urteilsunfähigkeit Vorkehrungen treffen möchten.
Durch die Ausgestaltung eines Vorsorgeauftrages kann eine massgeschneiderte Lösung getroffen werden.
Im Gegensatz zu einem Testament ist der Vorsorgeauftrag nicht auf den Tod ausgerichtet, sondern auf eine Lebensphase, in welcher man durch eine eintretende Urteilsunfähigkeit nicht mehr selber entscheiden kann.
Da eine Urteilsunfähigkeit nicht vorhersehbar ist, empfiehlt es sich grundsätzlich, für jede Person, die volljährig und handlungsfähig ist, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Für alle Immobilienbesitzer/innen dagegen ist es enorm wichtig, dass sie sich mit einem Vorsorgeauftrag vor staatlicher Einmischung schützen.
Nehmen wir das Beispiel von einem Ehepaar, die ein gemeinsames Haus besitzen:
Die Frau ist 57 Jahre alt und erleidet einen schweren Hirnschlag. Sie ist gelähmt und kann nicht mehr sprechen. Somit ist sie urteilsunfähig und lebt in einem Pflegeheim. Dem Ehemann steht von Gesetzes wegen ein limitiertes Vertretungsrecht zu. Dies hat jedoch nur Gültigkeit für Rechtshandlungen des üblichen Unterhaltsbedarfs und das Erledigen der Post. Nun will der Ehemann das gemeinsame Einfamilienhaus verkaufen, da er in eine kleinere Wohnung ziehen will. Dazu benötigt er allerdings die Zustimmung der KESB. Auch bei einer allfälligen Erhöhung der Hypothek, bei Renovation oder Vermietung wäre der Ehemann auf die Zustimmung der KESB angewiesen.
Dies alles kann mit einem Vorsorgeauftrag verhindert werden.
Wir unterstützen Sie kompetent in dieser sehr wichtigen und persönlichen
Angelegenheit. Rufen Sie uns an.
WICHTIGES BESPRICHT MAN MIT EXPERTEN