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Ja, sofern der Vorsorgeauftrag den formaljuristischen Anforderungen nicht entspricht. Dann muss die KESB aus gesetzlichen Gründen den Vorsorgeauftrag ablehnen. Auch gibt es inhaltlich Minimalanforderungen die es zu berücksichtigen gibt. Wird bei einer Person eine Urteilsunfähigkeit attestiert, muss der Vorsorgeauftrag der KESB eingereicht werden. Bei diesem Validierungsprozess wird der Vorsorgeauftrag einerseits auf die formaljuristische und inhaltliche
Mit einem «Vorsorgeauftrag» können Sie eine Person (Vorsorgebeauftragter) bezeichnen, welche Ihre Interessen im Falle einer Urteilsunfähigkeit wahrnimmt. Wenn keine solche Vertretung explizit eingesetzt wurde, werden Ihre Interessen durch die KESB vertreten. Urteilsunfähigkeit wird oftmals als reine Alterserscheinung betrachtet. Dem ist aber nicht so. Rund 50 % der Betroffenen sind in der Altersgruppe 65+ zu finden.
Ein Vorsorgeauftrag ist ein Dokument welches entweder vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet wird. Mit dem Vorsorgeauftrag bezeichnet eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person als Vorsorgebeauftragte/r, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit, die Personensorge, Vermögenssorge, die Vertretung im Rechtsverkehr und die Patientenverfügung übernehmen soll.
Leider kommt die Urteilsunfähigkeit viel häufiger vor als vermutet. Schätzungen gehen davon aus, dass im Laufe des Lebens ca. jede 5 Person in der Schweiz mit diesem Thema konfrontiert wird. Dabei sind die Fälle prozentual etwa zugleich auf junge und ältere Menschen verteilt. Gründe dafür sind neben Unfall auch Demenz und psychische Krankheiten. Tendenz zunehmend!