K-Tipp behauptet: «Ehepartner brauchen keinen Vorsorgeauftrag»

Freitag, 24. Januar 2020
Weiterlesen

Immer wieder behauptet der K-Tipp, dass Ehepartner keinen Vorsorgeauftrag benötigen. Diese Allgemeinbehauptung widerspricht der gängigen Praxis.

Art. 374 ZGB räumt dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht ein. Vorausgesetzt wird, dass die vertretungsberechtigte Person mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet.

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners ist insbesondere auf die kurzfristige (wenn z.B. der Vorsorgeauftrag noch nicht validiert wurde) und im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag auch auf die bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit zugeschnitten.

Die mit dem Vertretungsrecht des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners verbundenen Befugnisse sind in Art. 374 Abs 2 ZGB abschliessend aufgezählt und somit sachlich auf drei Bereiche beschränkt:

  1. Der Vertreter darf die Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), Was das im Einzelfall bedeutet, wird anhand des bisherigen Lebensstandards der nun urteilsunfähigen Person durch die KESB beurteilt.
  2. Nach Art. 374 Abs. 2 Ziff.2 ZGB beinhaltet das Vertretungsrecht weiter die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte der betroffenen Person. Dies umfasst alle Handlungen, die eine sorgfältige und gewissenhafte Vermögensverwaltung gewöhnlich mit sich bringt, um das Vermögen zu erhalten oder allenfalls zu vermehren, und von relativ geringer Bedeutung sind, d.h. ohne besonderes Risiko für die vertretene Person. Nur was als Handlung von relativ geringer Tragweite im Gesamtzusammenhang des zu verwaltenden Vermögens ist, zählt zur ordentlichen Verwaltung.
    Die Beurteilung erfolgt durch die KESB.
  3. Die Vertretungsbefugnis umfasst schliesslich nach Art. 374 Abs. 2 Ziff 3 ZGB auch noch das Recht, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Dieses Recht soll nicht einfach die Neugier befriedigen. Persönlich angeschriebene Post und eingeschriebene Post darf in der Regel nicht geöffnet werden. Dies wird durch die KESB erledigt. Im Übrigen sind mit dem Begriff „Post“ auch E-Mail gemeint.


Fazit:
Wem es wichtig ist, egal ob ledig, im Konkubinat, verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, über sein Leben selber zu bestimmen, sollte unbedingt einen Vorsorgeauftrag erstellen. Für diejenigen, welche Kinder haben, Immobilien oder eine Firma besitzen oder sonstige grössere Vermögenswerte ausweisen, ist ein Vorsorgeauftrag eine Notwendigkeit.


Für weitere Fragen stehen wir Euch jederzeit gerne zur Verfügung.