Covid-19 Impfung und KESB
In Ihrem Informationsschreiben von 30. Dezember 2020 schreibt die KESB Zug folgendes:
„Impfungen stellen einen Eingriff in die Integrität der Klienten dar und sind nur zulässig, wenn die Einwilligung der betroffenen urteilsfähigen Person vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass urteilsunfähige Personen diese Zustimmung nicht mehr geben können. Ist eine Person urteilsunfähig muss sie durch die Beistandsperson (KESB) zur Frage der Durchführung/Ablehnung einer Impfung vertreten werden. Der Beistand (KESB) kann die Angehörigen kontaktieren, seine Entscheidungsfindung wird durch eine solche Konsultation jedoch nicht tangiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Covid-19 Impfung bei der vertretungsberechtigten Beistandsperson (KESB) liegt.“
Wie kann verhindert werden, dass die KESB entscheidet wer eine Covid-19 Impfung erhält?
- Durch Errichtung eines Vorsorgeauftrages.
- Mittels eines Vermerks in der Patientenverfügung,
dass man auf eine Covid-19 Impfung verzichtet.
Wir wollen ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich die VoBox AG mit diesem Schreiben nicht gegen eine Covid-19 Impfung ausspricht.
Unsere Vision lautet: Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz führen ein freies und selbstbestimmtes Leben ohne staatliche Eingriffe.