Mami und Papi sind tot – was passiert mit den Kindern?
Auch wenn es sehr schmerzliche Gedanken sind und sich niemand gerne damit
befasst: Liegt nach dem Tod der Eltern keine Sorgerechtsverfügung vor,
entscheidet die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die Zukunft
der Kinder.
Stirbt «nur» ein Elternteil, bleibt das Sorgerecht in den meisten Fällen beim
überlebenden Elternteil.
Sorgerechtsverfügung
In einer Sorgerechtsverfügung können die Eltern festhalten, welchen Vormund sie im
Todesfall für Ihre Kinder wünschen, doch bindend ist solch eine Verfügung für die
KESB nicht. Unsere Erfahrungen haben aber gezeigt, dass die KESB dem Wunsch
der Eltern gerne nachkommt, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist.
Eine Sorgerechtsverfügung muss schriftlich verfasst und unter Angabe von Ort und
Datum von den Eltern unterschrieben werden. Wichtig ist auch, dass alle Kinder
erwähnt werden. Das heisst, wenn verantwortungsbewusste Eltern eine
Sorgerechtsverfügung bei ihrem ersten Kind erstellt haben, sollten sie bei der
Geburt von weiteren Kindern unbedingt daran denken eine neue
Sorgerechtsverfügung zu erstellen.
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