30 Jahre lang Sozialbeiträge entrichtet und im Fall von betrieblicher Kurzarbeit im Regen stehend?

Freitag, 16. April 2021

Unverschuldet sind (zu) viele Betriebe in eine derart gravierende finanzielle Schieflage geraten, dass sie vom Staat Hilfe in Form von Kurzarbeitsentschädigung beantragen müssen. Bewilligt wird diese nur für die Angestellten. Die Unternehmerin und der Unternehmer bekommen nichts. Ist dies der Preis für die unternehmerische Freiheit?

Die alles berührenden Folgen der aktuellen Pandemie sind hinlänglich bekannt. Auf diese wird hier nicht eingegangen. Weder aus politischer noch aus sozialer Sicht. Angeschnitten wird jedoch ein als schreiende Ungerechtigkeit empfundener Zustand, welcher von rechtschaffenen Unternehmerinnen und Unternehmer zehntausendfach erlebt wird. Es geht um notleidende Betriebe, welche gezwungen sind, ihre Reserven aufzubrauchen, um über eine unabsehbare Dauer über die Runden zu kommen: 

Der Umsatz nimmt ab. Mit diesem selbstredend auch der Gewinn. Die Fixkosten bleiben. Die Angestellten stehen rum, warten auf Lieferungen – oder schlimmer – auf Bestellungen. Irgendwann wird doch die Pandemie vorüber gehen. Dann braucht der Betrieb seine langjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder. Bis dahin müssen sie Geld für ihren Lebensunterhalt haben. Dankenswerterweise hilft der Staat. 

Der Unternehmer und seine Frau bekommen nichts 

Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte) haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn, – nebst anderen Voraussetzungen – der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Anrechenbar ist der Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist. Das sagt das Gesetz. Dies sagt das Gesetz jedoch nur in Bezug auf Arbeitnehmende. Selbständigerwerbende, Geschäftsleiter oder Gesellschafter (arbeitgeberähnliche Personen) werden nur erwähnt, wenn ein negativer Bescheid in Form einer Verfügung kommt, wonach sie für den Bezug von Kurzarbeitsgelder aus auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berechtigt sind. Im Bauch des Geschäftsführers fängt das Grummen an.

Arbeitgeberähnliche Personen

Arbeitgeberähnliche Personen sind Inhaber von Aktiengesellschaften oder GmbH. Unter solche Personen fallen auch alle übrigen Organe, welche im Handelsregister als Geschäftsleiter oder Prokuristen eingetragen sind. Es sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen massgeblichen Einfluss auf die Strategie der Unternehmung ausüben und mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auf den Geschäftsgang einwirken.
In Kleinstunternehmen kommt es oft vor, dass die Ehefrau beispielsweise die Buchhaltung besorgt. Als Nahestehende hat auch sie keinen Anspruch auf Kurzarbeit Gelder – obwohl sie nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Gesetz sagt, dass solange diese Personen nicht definitiv aus dem Betrieb ausgeschieden und ihre arbeitgeberähnliche Stellung nicht endgültig aufgegeben haben, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit Geld. Für den Unternehmer ist es unvorstellbar, dass er die Geschicke seiner Firma
aufgeben muss, damit er vom Staat Geld bekommt. Doch irgendwie muss auch er privat überleben. Kann es schlimmer kommen? Ja! Beispielsweise bei Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und Gesellschafter einer GmbH ergibt sich die massgebliche Einflussnahmen von Gesetzes wegen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesen Fällen ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen. Ein Mitglied des Verwaltungsrates, welches lediglich 2 % der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügt, ist ohne weitere Prüfung von der Ansprüchen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt unabhängig seines Aufgabenbereiches und der internen Aufgabenteilung sowie ungeachtet der Tatsache, dass z.B. sein Kollege, welcher als Verwaltungsratspräsident 98 % der Aktien besitzt und einzelunterschriftsberechtigt ist.

Was kann der Unternehmer tun, um als Privatperson seine Miete und die Krankenkasse bezahlen zu können?

Es gibt Fälle, in denen auch der Inhaber der Unternehmung auf Gedeih und Verderb auf die Kurzarbeitsgelder angewiesen ist. Er kann sich aus dem Handelsregister austragen lassen und im Betrieb weiter arbeiten. Doch dies wird von der bewilligenden Behörde als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, da es offensichtlich ist, dass die ausgeschiedene Person die Streichung im
Handelsregister beantragt hat, um mehr Kurzarbeit Gelder zu erhalten. Erfolg könnte er haben, indem er, nebst der Austragung aus dem Handelsregister, seinen Anstellungsvertrag kündigt und sich in seiner eigenen Firma beispielsweise als Lagerist anstellen lässt. (Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid gilt die sogenannte Publizitätswirkung des Handelsregister selbst dann, wenn die Fragen im Antragsformular betreffend arbeitgeberähnlicher Stellung falsch beantwortet wurden.) In diesem Fall müsste unbedingt jemand anders die Geschäftsführung übernehmen. Vielleicht steht die Grossmutter zur Verfügung.